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Keramische Teilkronen dürfen und können substanzschonender sein

Für metallische Teilkronen gilt bei den gesetzlichen Krankenkasse, dass alle Höcker eines Zahnes überkuppelt sein müssen:

„Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.“ [Einheitlicher Bewertungsmaßstab – Teil 5. Nr. Bew.-Zahl 20, c)  eine metallische Teilkrone (3.). Stand März 2009]

Dagegen wird für die keramische Teilkrone als gleichartige Versorgung, also unter Anrechnung eines Festzuschusses, eine minimalinvasive Präparationsweise als möglich angegeben.

Es muss demnach für eine keramische Teilkrone mindestens ein okklusaler Anteil des Arbeits- oder Scherhöckers erfasst sein:

„Die keramische Teilkrone wird als gleichartige Leistung der partiellen Kronen (PK) bewertet. Entsprechend den befundbezogenen Festzuschüssen liegt die Indikation für die Versorgung eines Zahnes mit einer partiellen Krone dann vor, wenn der Zerstörungsgrad eine konservierende Füllungstherapie dauerhaft nicht möglich macht, aber ausreichend Zahnsubstanz vorhanden ist, eine partielle Krone zu fertigen, die mindestens einen okklusalen Anteil des Arbeits- oder Scherhöckers erfasst. Die Herstellung der keramischen Teilkrone unterliegt anderen Präparationsregeln, als die Herstellung der metallischen Teilkrone. Hierbei sind die Herstellerangaben und der wissenschaftliche Erkenntnisstand zu beachten. Wenn aufgrund des keramischen Materials oder aufgrund adhäsiver Techniken weniger Zahnsubstanz präpariert werden muss, kann die Form der keramischen Teilkrone von der Form einer metallischen Teilkrone abweichen.“ [a. a. O.]

Es wäre also schade, wenn man, um einer vermeindlichen Abrechnungsbestimmung zu genügen, bei keramischen Teilkronen alle Höcker eines Zahnes überkuppeln würde. Vielmehr ist es gemäß er Abrechnungsbestimmung völlig ausreichend, wenn mindestens ein okklusaler Anteil eines Höckers erfasst ist.

Referenzen:

  1. BÖHM, S. (2009). „Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe – Teil 1“ kzvb TRANSPARENT Heft 7/2009 16-19.
  2. (KZVB), K. V. B. (2009). Rote Abrechnungsmappe. Einheitlicher Bewertungsmaßstab – Teil 5. Nr. Bew.-Zahl 20, c)  eine metallische Teilkrone (3.). Stand März 2009